IOKAI-D, die Verbandssatzung
1. Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen IOKAI MERIDIAN SHIATSU Verband
in Deutschland (IOKAI-D). Sitz des Vereines ist Bisingen. Er ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hechingen unter Nr. VR 324
eingetragen und führt den Zusatz "eingetragener Verein".
2. Zweck des Vereins
Der Verein ist eine private, überparteiliche und überkonfessionelle
Vereinigung. Er lässt keine Diskriminierung in Bezug auf Rasse,
Geschlecht, Nationalität oder Religionszugehörigkeit zu.
Er ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
in der neuesten Fassung. Dieser Zweck soll erreicht werden durch
die Förderung der Gesundheit, d.h. durch die Förderung
und Verbreitung von IOKAI MERIDIAN SHIATSU® in Deutschland.
2.1 Ziele des Vereins
a. Die Erhaltung und Förderung größtmöglicher
Qualität in Bezug auf die praktische Ausübung und den
Unterricht von IOKAI MERIDIAN SHIATSU. IOKAI MERIDIAN SHIATSU ist
eine traditionelle japanische Methode der Prävention, Gesundheitserhaltung
und -fürsorge durch "Finger-Druck" (Shi-atsu) auf die
Meridiane in Übereinstimmung mit den überlieferten Prinzipien
der traditionellen orientalischen Medizin und Philosophie und den
Lehren der Meister wie Shizuto Masunaga.
b. Ziel des Verbandes ist es, Bedingungen für die Ausbildung
und die Ausübung von IOKAI MERIDIAN SHIATSU - in Zusammenarbeit
mit der E.I.S.A. - festzulegen. Sie sind in der jeweils aktuellen
Fassung verbindlich.
c. Die Förderung, Erschließung und Verbreitung des alten
traditionellen Wissens sowie empirischer Studien der IOKAI-Praktizierenden
und -Schüler.
d. Die Förderung der Koordination, der Kommunikation, der
Zusammenarbeit und des Austausches der IOKAI-Praktizierenden, -Schüler
und -Lehrer in Deutschland.
e. Die Förderung der Ausübung von IOKAI MERIDIAN SHIATSU
im Hinblick auf die Anerkennung von Shiatsu als eigenständiger
Behandlungsmethode.
f. Die Förderung der Koordination, der Kommunikation, der
Zusammenarbeit, des Austausches und die Interessenvertretung der
IOKAI-Praktizierenden, -Schüler und -Lehrer in Deutschland
auf internationaler, im Besonderen auf europäischer Ebene,
sofern diese dieselben Ziele wie der Verein verfolgen. Zu diesem
Zweck unterhält der Verein enge Verbindungen zu der IOKAI ACADEMIE
D'EUROPE, Paris, speziell zu dessen Präsidenten Kazunori Sasaki-Sensei
und zu der EUROPEAN IOKAI SHIATSU ASSOCIATION (E.I.S.A.) mit Sitz
in Genf sowie zu anderen internationalen IOKAI SHIATSU Vereinigungen
und deren Organen, die in Zukunft gegründet werden mögen.
g. Die Förderung der Koordination, der Kommunikation, der
Zusammenarbeit, des Austausches und die Interessenvertretung der
IOKAI-Praktizierenden, -Schüler und -Lehrer auf nationaler
und internationaler Ebene mit Shiatsu-Praktizierenden, -Schülern
und -Lehrern anderer Schulen und Institute, sofern diese ähnliche
Ziele verfolgen. Zu diesem Zweck unterhält der Verein enge
Verbindungen zu der Gesellschaft für Shiatsu in Deutschland
e.V. (GSD), Hochheim.
h. Die Hinführung zu einem umfassenden Gesundheitsbewusstsein
durch Öffentlichkeitsarbeit, die Information von Laien, Fachleuten,
Institutionen und Verbänden durch Seminare, Kurse, Workshops,
Fachfortbildungen, Kongresse sowie die Herausgabe von Publikationen.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
2.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten
Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
2.4 Der Verein darf keine Person, die mit Verwaltungsaufgaben
oder sonstigen Aufgaben betraut ist, durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
2.5 Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen
an eine Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung, die es ihrerseits
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins setzt sich zusammen aus
- Aktiv- und Passivmitgliedern, die einen jährlichen Mitgliederbeitrag
leisten
- Ehrenmitgliedern
3.1 Aktivmitglieder sind
- IOKAI-Mitglieder, die das Zertifikat der IOKAI ACADEMIE D‘EUROPE
halten, oder
- IOKAI-Schüler und -Praktizierende, die mindestens 200 Unterrichtsstunden
und mindestens zwei Jahre Ausbildung in IOKAI MERIDIAN SHIATSU hatten,
die sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen, und die
Empfehlungsschreiben von zwei Aktivmitgliedern, die das Zertifikat
der IOKAI AKADEMIE D‘EUROPE halten, vorweisen können.
- die Gründungsmitglieder des Vereins
Aktivmitglieder haben vollen Anteil an den Tätigkeiten des
Vereins und können innerhalb des Vereins Aufgaben, Pflichten
und Positionen übernehmen. Sie haben das aktive und das passive
Wahlrecht und können die Leistungen des Vereins in vollem Umfang
zu den jeweils geltenden Bedingungen nutzen und genießen.
3.2 Passivmitglieder sind natürliche oder juristische
Personen, die dem Verein nahe stehen und an seinem Bestehen interessiert
sind: Schüler in Ausbildung und Förderer von IOKAI MERIDIAN
SHIATSU. Sie können an den Tätigkeiten des Vereins teilnehmen
und haben das Recht, die Leistungen des Vereins zu den jeweils geltenden
Bedingungen zu nutzen und zu genießen. Sie werden zur Jahresversammlung
eingeladen und haben ein Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht.
Passivmitglieder können zu Aktivmitgliedern werden, wenn sie
die Voraussetzung von 3.1 erfüllt haben, oder auf besonderen,
schriftlichen Beschluss der Vorstandschaft.
3.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer
Verdienste um den Verein oder dessen Zielsetzungen ernannt werden.
Sie haben die gleichen Rechte wie die Passivmitglieder ohne deren
Pflichten.
3.4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der aktiven oder passiven Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Antrag zu stellen, über dessen Annahme die Vorstandschaft durch
schriftlichen Beschluss entscheidet. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds
erfolgt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Vorstandschaft.
3.5 Mitglied IOKAI-D
"Mitglied IOKAI-D" oder "Mitglied des IOKAI MERIDIAN SHIATSU Verbandes
in Deutschland" dürfen nur aktive Mitglieder verwenden, die
das IOKAI-Zertifikat halten, oder von der Vorstandschaft dazu ermächtigt
worden sind. (Die Bezeichnung "IOKAI-Mitglied" (in allen Sprachen)
dürfen nur Mitglieder verwenden, die gemäß den Bestimmungen
der IOKAI ACADÉMIE D'EUROPE deren Zertifikat halten.)
3.6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tode des Mitglieds oder, im Falle einer juristischen
Person, mit deren Auflösung;
b. durch freiwilligen Austritt in der Regel zum Ende eines Kalenderjahres
durch schriftliche Erklärung an den Vorstandschaft. Bei vorzeitigem
Austritt werden bereits geleistete Jahresbeiträge nicht zurückerstattet.
c. durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund durch Beschluss
der Vorstandschaft. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn
- ein Mitglied die Vereinssatzung einschließlich des Verhaltenskodex
Anhang A (nicht Bestandteil der Satzung) nicht einhält oder
gegen die Interessen des Vereines handelt,
- ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht nachkommt und seinem rückständigen Beitrag
nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten
bezahlt.
3.7 Mitgliedsbeitrag
Der volle Mitgliederjahresbeitrag ist im ersten Monat (Januar)
eines Kalenderjahres fällig. Bei Neueintritten wird der erste
Beitrag entsprechend den noch verbleibenden beitragspflichtigen
Quartalen (angebrochenen und vollen) berechnet.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird erstmals durch die Gründungsversammlung,
später durch die Mitgliederversammlung, festgesetzt.
3.8 Mitgliederliste
Die Mitgliederliste ist vertraulich und darf nur für vereinsinterne
Zwecke verwendet werden. Eine Bekanntgabe der Mitgliedschaft erfolgt
nur mit dem Einverständnis des betroffenen Mitglieds.
4. Organe
4.1 Die Vorstandschaft besteht aus vier Mitgliedern, und
zwar einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassierer und
einem Schriftführer. Sie haben die Aufgabe, fachlich die Verfolgung
der inhaltlichen Ziele und Zwecke des Vereines wahrzunehmen.
4.2 Die Vorstandschaft kann sich eine Vorstandsschaftordnung
geben und ein Sekretariat als Verwaltungssitz einrichten. Sie kann
Geschäfte delegieren. Die Vorstandschaft ist befugt, Kommissionen
und Beiräte zu wählen und mit Sonderaufgaben zu betrauen.
4.3 Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig,
wenn alle Vorstandsschaftmitglieder sich mit einer schriftlichen
Beschlussfassung einverstanden erklärt haben. Die von der Vorstandschaft
gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von
dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die
Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsschaftmitglieder
anwesend sind, darunter der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
4.4 Die Tätigkeit der Vorstandsschaftmitglieder
ist ehrenamtlich. Aufwendungen der Vorstandsschaftmitglieder oder
deren Delegierter können auf Nachweis in angemessenem Umfang
erstattet werden.
4.5 Die Amtsdauer aller Vorstandsschaftmitglieder
beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit
verlängert sich gegebenenfalls, bis Neuwahlen durchgeführt
werden.
4.6 Die Vorstandschaft führt die Geschäfte
des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereines
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
oder anderen Gremien zugeordnet sind.
4.7 Der Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
ersten Vorsitzenden der Vorstandschaft und dessen Stellvertreter
jeweils allein vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne von § 26
BGB.
5. Mitgliederversammlung
5.1 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Aktiv-, Passiv- und
Ehrenmitgliedern zusammen. Auf Antrag kann die Vorstandschaft nicht
stimm- oder wahlberechtigte Dritte zu den Mitgliederversammlungen
zulassen.
5.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
unter Übersendung einer Tagesordnung mindestens vier Wochen
vor Tagungstermin schriftlich einzuberufen.
Die Vorstandschaft ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn ein Zehntel der aktiven Mitglieder das verlangt.
Der Ort der Tagung wird von der Vorstandschaft bestimmt.
5.3 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt
a. die Wahl und Abberufung der Vorstandschaft;
b. die Entlastung der Vorstandschaft;
c. die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge;
d. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Liquidatoren.
5.4 Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt
der erste Vorsitzende des Vorstandes oder ein anderes Mitglied der
Vorstandschaft.
5.5 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist
gegeben, wenn mindestens 15% der Aktivmitglieder anwesend sind.
Andernfalls wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die
ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
5.6 Beschlussfassung ist bei Mitgliederversammlungen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegeben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen ist zur Änderung der Satzung und zur Auflösung
des Vereines notwendig. Eine Veränderung des Vereinszweckes
kann durch die Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
6. Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem Versammlungsleiter sowie einem weiteren,
als Schriftführer fungierenden Vorstandsschaftmitglied zu unterschreiben.
7. Zulassung und Anerkennung des Vereins als "eingetragener
Verein" bei Amtsgericht und Finanzamt
Die Mitglieder der Gründungsversammlung ermächtigen die
Vorstandschaft, Satzungsänderungen vorzunehmen, die möglicherweise
für die Eintragung als "e.V." beim Amtsgericht beziehungsweise
für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der
Abgabenordnung beim Finanzamt erforderlich sind.
8. Auflösung des Vereins
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
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