IOKAI-D
IOKAI Meridian Shiatsu® in Deutschland - Ausbildung und Behandlung

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IOKAI-D, die Verbandssatzung

1. Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen IOKAI MERIDIAN SHIATSU Verband in Deutschland (IOKAI-D). Sitz des Vereines ist Bisingen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hechingen unter Nr. VR 324 eingetragen und führt den Zusatz "eingetragener Verein".
 

2. Zweck des Vereins

Der Verein ist eine private, überparteiliche und überkonfessionelle Vereinigung. Er lässt keine Diskriminierung in Bezug auf Rasse, Geschlecht, Nationalität oder Religionszugehörigkeit zu. Er ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der neuesten Fassung. Dieser Zweck soll erreicht werden durch die Förderung der Gesundheit, d.h. durch die Förderung und Verbreitung von IOKAI MERIDIAN SHIATSU® in Deutschland.

2.1 Ziele des Vereins

a. Die Erhaltung und Förderung größtmöglicher Qualität in Bezug auf die praktische Ausübung und den Unterricht von IOKAI MERIDIAN SHIATSU. IOKAI MERIDIAN SHIATSU ist eine traditionelle japanische Methode der Prävention, Gesundheitserhaltung und -fürsorge durch "Finger-Druck" (Shi-atsu) auf die Meridiane in Übereinstimmung mit den überlieferten Prinzipien der traditionellen orientalischen Medizin und Philosophie und den Lehren der Meister wie Shizuto Masunaga.

b. Ziel des Verbandes ist es, Bedingungen für die Ausbildung und die Ausübung von IOKAI MERIDIAN SHIATSU - in Zusammenarbeit mit der E.I.S.A. - festzulegen. Sie sind in der jeweils aktuellen Fassung verbindlich.

c. Die Förderung, Erschließung und Verbreitung des alten traditionellen Wissens sowie empirischer Studien der IOKAI-Praktizierenden und -Schüler.

d. Die Förderung der Koordination, der Kommunikation, der Zusammenarbeit und des Austausches der IOKAI-Praktizierenden, -Schüler und -Lehrer in Deutschland.

e. Die Förderung der Ausübung von IOKAI MERIDIAN SHIATSU im Hinblick auf die Anerkennung von Shiatsu als eigenständiger Behandlungsmethode.

f. Die Förderung der Koordination, der Kommunikation, der Zusammenarbeit, des Austausches und die Interessenvertretung der IOKAI-Praktizierenden, -Schüler und -Lehrer in Deutschland auf internationaler, im Besonderen auf europäischer Ebene, sofern diese dieselben Ziele wie der Verein verfolgen. Zu diesem Zweck unterhält der Verein enge Verbindungen zu der IOKAI ACADEMIE D'EUROPE, Paris, speziell zu dessen Präsidenten Kazunori Sasaki-Sensei und zu der EUROPEAN IOKAI SHIATSU ASSOCIATION (E.I.S.A.) mit Sitz in Genf sowie zu anderen internationalen IOKAI SHIATSU Vereinigungen und deren Organen, die in Zukunft gegründet werden mögen.

g. Die Förderung der Koordination, der Kommunikation, der Zusammenarbeit, des Austausches und die Interessenvertretung der IOKAI-Praktizierenden, -Schüler und -Lehrer auf nationaler und internationaler Ebene mit Shiatsu-Praktizierenden, -Schülern und -Lehrern anderer Schulen und Institute, sofern diese ähnliche Ziele verfolgen. Zu diesem Zweck unterhält der Verein enge Verbindungen zu der Gesellschaft für Shiatsu in Deutschland e.V. (GSD), Hochheim.

h. Die Hinführung zu einem umfassenden Gesundheitsbewusstsein durch Öffentlichkeitsarbeit, die Information von Laien, Fachleuten, Institutionen und Verbänden durch Seminare, Kurse, Workshops, Fachfortbildungen, Kongresse sowie die Herausgabe von Publikationen.

2.2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.3

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2.4

Der Verein darf keine Person, die mit Verwaltungsaufgaben oder sonstigen Aufgaben betraut ist, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2.5

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung, die es ihrerseits ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins setzt sich zusammen aus

  • Aktiv- und Passivmitgliedern, die einen jährlichen Mitgliederbeitrag leisten
  • Ehrenmitgliedern

3.1 Aktivmitglieder

sind
  • IOKAI-Mitglieder, die das Zertifikat der IOKAI ACADEMIE D‘EUROPE halten, oder
  • IOKAI-Schüler und -Praktizierende, die mindestens 200 Unterrichtsstunden und mindestens zwei Jahre Ausbildung in IOKAI MERIDIAN SHIATSU hatten, die sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen, und die Empfehlungsschreiben von zwei Aktivmitgliedern, die das Zertifikat der IOKAI AKADEMIE D‘EUROPE halten, vorweisen können.
  • die Gründungsmitglieder des Vereins

Aktivmitglieder haben vollen Anteil an den Tätigkeiten des Vereins und können innerhalb des Vereins Aufgaben, Pflichten und Positionen übernehmen. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht und können die Leistungen des Vereins in vollem Umfang zu den jeweils geltenden Bedingungen nutzen und genießen.

3.2 Passivmitglieder

sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein nahe stehen und an seinem Bestehen interessiert sind: Schüler in Ausbildung und Förderer von IOKAI MERIDIAN SHIATSU. Sie können an den Tätigkeiten des Vereins teilnehmen und haben das Recht, die Leistungen des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen zu nutzen und zu genießen. Sie werden zur Jahresversammlung eingeladen und haben ein Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht. Passivmitglieder können zu Aktivmitgliedern werden, wenn sie die Voraussetzung von 3.1 erfüllt haben, oder auf besonderen, schriftlichen Beschluss der Vorstandschaft.

3.3 Ehrenmitglieder

sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein oder dessen Zielsetzungen ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die Passivmitglieder ohne deren Pflichten.

3.4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der aktiven oder passiven Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, über dessen Annahme die Vorstandschaft durch schriftlichen Beschluss entscheidet. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Vorstandschaft.

3.5 Mitglied IOKAI-D

"Mitglied IOKAI-D" oder "Mitglied des IOKAI MERIDIAN SHIATSU Verbandes in Deutschland" dürfen nur aktive Mitglieder verwenden, die das IOKAI-Zertifikat halten, oder von der Vorstandschaft dazu ermächtigt worden sind. (Die Bezeichnung "IOKAI-Mitglied" (in allen Sprachen) dürfen nur Mitglieder verwenden, die gemäß den Bestimmungen der IOKAI ACADÉMIE D'EUROPE deren Zertifikat halten.)

3.6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tode des Mitglieds oder, im Falle einer juristischen Person, mit deren Auflösung;

b. durch freiwilligen Austritt in der Regel zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstandschaft. Bei vorzeitigem Austritt werden bereits geleistete Jahresbeiträge nicht zurückerstattet.

c. durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund durch Beschluss der Vorstandschaft. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn

  • ein Mitglied die Vereinssatzung einschließlich des Verhaltenskodex Anhang A (nicht Bestandteil der Satzung) nicht einhält oder gegen die Interessen des Vereines handelt,
  • ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt und seinem rückständigen Beitrag nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt.

3.7 Mitgliedsbeitrag

Der volle Mitgliederjahresbeitrag ist im ersten Monat (Januar) eines Kalenderjahres fällig. Bei Neueintritten wird der erste Beitrag entsprechend den noch verbleibenden beitragspflichtigen Quartalen (angebrochenen und vollen) berechnet.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird erstmals durch die Gründungsversammlung, später durch die Mitgliederversammlung, festgesetzt.

3.8 Mitgliederliste

Die Mitgliederliste ist vertraulich und darf nur für vereinsinterne Zwecke verwendet werden. Eine Bekanntgabe der Mitgliedschaft erfolgt nur mit dem Einverständnis des betroffenen Mitglieds.

4. Organe

4.1 Die Vorstandschaft

besteht aus vier Mitgliedern, und zwar einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassierer und einem Schriftführer. Sie haben die Aufgabe, fachlich die Verfolgung der inhaltlichen Ziele und Zwecke des Vereines wahrzunehmen.

4.2 Die Vorstandschaft kann sich eine Vorstandsschaftordnung geben

und ein Sekretariat als Verwaltungssitz einrichten. Sie kann Geschäfte delegieren. Die Vorstandschaft ist befugt, Kommissionen und Beiräte zu wählen und mit Sonderaufgaben zu betrauen.

4.3 Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit

Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn alle Vorstandsschaftmitglieder sich mit einer schriftlichen Beschlussfassung einverstanden erklärt haben. Die von der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsschaftmitglieder anwesend sind, darunter der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

4.4 Die Tätigkeit der Vorstandsschaftmitglieder ist ehrenamtlich

Aufwendungen der Vorstandsschaftmitglieder oder deren Delegierter können auf Nachweis in angemessenem Umfang erstattet werden.

4.5 Die Amtsdauer aller Vorstandsschaftmitglieder

beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit verlängert sich gegebenenfalls, bis Neuwahlen durchgeführt werden.

4.6 Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins

Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder anderen Gremien zugeordnet sind.

4.7 Der Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden der Vorstandschaft und dessen Stellvertreter jeweils allein vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

5. Mitgliederversammlung

5.1 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern zusammen. Auf Antrag kann die Vorstandschaft nicht stimm- oder wahlberechtigte Dritte zu den Mitgliederversammlungen zulassen.

5.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung

findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter unter Übersendung einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vor Tagungstermin schriftlich einzuberufen.

Die Vorstandschaft ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der aktiven Mitglieder das verlangt. Der Ort der Tagung wird von der Vorstandschaft bestimmt.

5.3 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

a. die Wahl und Abberufung der Vorstandschaft;

b. die Entlastung der Vorstandschaft;

c. die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge;

d. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Liquidatoren.

5.4 Die Leitung der Mitgliederversammlung

übernimmt der erste Vorsitzende des Vorstandes oder ein anderes Mitglied der Vorstandschaft.

5.5 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

ist gegeben, wenn mindestens 15% der Aktivmitglieder anwesend sind. Andernfalls wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.

5.6 Beschlussfassung ist bei Mitgliederversammlungen

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ist zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines notwendig. Eine Veränderung des Vereinszweckes kann durch die Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

6. Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter sowie einem weiteren, als Schriftführer fungierenden Vorstandsschaftmitglied zu unterschreiben.

7. Zulassung und Anerkennung des Vereins als "eingetragener Verein" bei Amtsgericht und Finanzamt

Die Mitglieder der Gründungsversammlung ermächtigen die Vorstandschaft, Satzungsänderungen vorzunehmen, die möglicherweise für die Eintragung als "e.V." beim Amtsgericht beziehungsweise für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung beim Finanzamt erforderlich sind.

8. Auflösung des Vereins

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.